Allgemeine Geschäftsbedingungen Partner Plus AG

1. Zweck und Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Kunden und der Partner Plus AG (nachfolgend «Partner Plus» genannt). Diese AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der Partner Plus.

Massgebend sind bei jedem Vertragsabschluss, sei er mündlich oder schriftlich, stillschweigend oder formal vereinbart worden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche zu diesem Zeitpunkt auf der Internetseite der Partner Plus AG publiziert waren oder dem Kunden als Beilage zum Angebot auf dessen Wunsch zugestellt wurden.

Diese AGB gehen allfälligen AGB`s des Kunden vor. Sollten zwischen dem Vertrag und den AGB Widersprüche bestehen, so ist primär die im Vertrag und sekundär die in den AGB enthaltene Regelung massgebend.

1.2 Vertragsabschluss

Verträge zwischen Partner Plus und ihren Kunden werden entweder durch beidseitige Unterzeichnung eines Vertrages oder durch unwidersprochene Entgegennahme einer Auftragsbestätigung abgeschlossen. Bei der Entgegennahme einer Auftragsbestätigung kann Partner Plus davon ausgehen, dass der Kunde mit der Auftragsbestätigung einverstanden ist, sofern er nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt dagegen Einwendungen erhebt.

1.3 Vertragsende

Einzelverträge über die Lieferung von Hard- oder Software oder die Erbringung einer einmaligen Dienstleistung enden ohne weiteres mit ihrer ordnungsgemässen Erfüllung. Einzelverträge über die Überlassung von Hard- oder Software (Miete, Leasing, Outsourcing, etc.) oder die Erbringung einer andauernden Dienstleistung (Systemwartung, Softwarepflege) enden mit Vertragsablauf oder ihrer Kündigung. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

1.4 Vertragsgegenstand

Dienstleistungen der Partner Plus umfassen unter anderem Analyse, Beratung, Konzepterarbeitung, Installation, Umsetzung im Bereich Telekommunikation, Mobilkommunikation, Netzwerke, IT-Infrastruktur, Cloudlösungen, Sicherheit und Unterhalt für Private und Unternehmen.

Wartung & Support Dienste umfassen unter anderem die Wartung der Kundensysteme vor Ort oder per Remote, Patchmanagement, Monitoring und Support von Kundensysteme zu unterschiedlichen Service Levels. Cloud-Dienste umfassen sowohl gemanagte Infrastruktur- (Infrastructure-as-a-Service, IaaS) wie auch Software- Dienste (Software-as-a-Service, SaaS).

Darüber hinaus verkauft Partner Plus von Drittherstellern Produkte wie Hardware und Softwarelizenzen. Gegenstand des etwaigen Kaufvertrages bilden Hardware, Zubehöre, Ersatzteile und Lizenzen inklusive die für den Betrieb notwendige Dokumentation des Herstellers. Die Installation solcher Hardwareprodukte und Lizenzen richtet sich nach den Bedingungen des Einzelvertrages.

Die im Einzelfall vereinbarten Dienste sowie der jeweilige Kauf von Produkten ergeben sich aus der Offerte. Die detaillierten Beschriebe und Bedingungen der Dienste ergeben sich aus den entsprechenden Verträgen, Produkte-Factsheets und diesen AGB.

1.5 Übergabe

Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind, vorbehaltlich ausdrücklicher Zusicherungen im Einzelvertrag, lediglich Richtwerte und nicht verbindlich.

Partner Plus erfüllt die geschuldete Leistung durch Übergabe des Produktes oder des Arbeitsresultates. Eine formelle Abnahme unter Mitwirkung beider Parteien findet nur statt, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Wurde im Vertrag vereinbart, dass ein Dienst durch ein Protokoll abzunehmen ist, so lädt Partner Plus den Kunden zur Abnahme ein und erstellt davon ein Protokoll.

Mängel, die den bestimmungsgemässen Gebrauch des Arbeitsresultates nicht ausschliessen («mindere Mängel»), hindern die Abnahme nicht.

1.6 Annahmeverzug

Nimmt der Kunde die angebotene Leistung nicht an, so kann Partner Plus nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist entweder:

  1. weiterhin am bisher erfüllten Vertragsteil festhalten und die dafür vereinbarte Entschädigung einfordern, jedoch auf die weitere Erbringung von Leistungen verzichten

oder

  • vom gesamten Vertrag zurücktreten, sämtliche gelieferten Produkte zurückfordern und Schadenersatz verlangen. Dieser besteht insbesondere im Minderwert der Produkte sowie in der vollen vertraglich vereinbarten Entschädigung für die bereits erbrachten Dienstleistungen.

1.7 Verzug der Partner Plus AG

Wird ein verbindlich vereinbarter Termin von der Partner Plus nicht eingehalten und ist diese Verzögerung durch Partner Plus verschuldet, setzt der Kunde Partner Plus schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, so befindet sich Partner Plus im Verzug und der Kunde kann nach schriftlicher Ansetzung einer weiteren Nachfrist:

  1. weiterhin auf der Erfüllung beharren;
  2. sofern er es unverzüglich erklärt, auf die nachträglichen Leistungen verzichten;

sofern er es unverzüglich erklärt und die ausstehende Leistung oder Lieferung die Gebrauchstauglichkeit aller bei Partner Plus bezogenen Leistungen erheblich beeinträchtigt, vom Vertrag zurücktreten.

1.8 Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer Abgaben. Partner Plus ist berechtigt, ihre Preise jederzeit zu ändern. Auf bereits abgeschlossene Einzelverträge über die Lieferung von Produkten haben nach Vertragsunterzeichnung erfolgte Preisänderungen keinen Einfluss. Auf Einzelverträge über Erbringung von Dienstleistungen finden die neuen Preise nach einer Vorankündigung von drei Monaten Anwendung.

Macht Partner Plus Angaben zu Preisen für Dienstleistungen oder Gesamtsystemen, so dienen diese, vorbehaltlich ausdrücklicher Zusicherung, lediglich der Orientierung des Kunden und stellen keinen Fixpreis dar. Die Angabe eines voraussichtlichen Dienstleistungsaufwandes berücksichtigt zudem die Reisezeit nicht.

Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Für die Entschädigung der Reisezeit kann Partner Plus im gegenseitigen Einverständnis mit dem Kunden anstelle der üblichen Konditionen eine pauschale Entschädigung einführen, welche sowohl die aufgewendete Zeit sowie die Spesen abdeckt.

Partner Plus ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung angemessen zu erhöhen. Das ist insbesondere der Fall bei erhöhten Beschaffungskosten, Nacht- und Sonntagsarbeit oder im Rahmen der allgemeinen Teuerung.

Die Vergütung kann als Pauschale oder nach Aufwand geschuldet sein. Das entsprechende Vergütungssystem und die konkrete Vergütung wird im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung und allenfalls in einem separaten Preisblatt vereinbart. Die Vergütung ist in Schweizer Franken zu entrichten.

Rechnungen für Vergütungen nach Aufwand sind spätestens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum zu bezahlen.

Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung der Partner Plus in Verzug, so kann Partner Plus einen Verzugszins von 5% geltend machen. Zusätzlich dazu ist vom Kunden eine Mahngebühr von CHF 50.00 pro Mahnung geschuldet.

Für die Dauer des Verzugs ist Partner Plus berechtigt, ihre Dienstleistungen entschädigungslos einzustellen, ohne dass der Kunde dafür einen Abzug von der Vergütung für die eingestellten Dienstleistungen machen könnte. Erfolgt innert 15 Tagen seit Versand der Mahnung keine Zahlung, stehen der Partner Plus ohne weitere Fristansetzung die gesetzlichen Wahlrechte nach Art. 107-109 OR zu.

1.9 Mitwirkungspflichten

Der Kunde muss alle in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen schaffen, dass Partner Plus die geschuldeten Leistungen erbringen kann. Insbesondere hat der Kunde

  1. Die organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit er die von Partner Plus erbrachten Leistungen nutzen bzw. damit Partner Plus die vereinbarten Leistungen erbringen kann. Ohne anderslautenden Leistungskatalog hat der Kunde insbesondere die zur Nutzung erforderlichen Geräte und Anlagen zur Verfügung zu stellen und zu warten;
  2. Geräte und Anlagen im Eigentum von Partner Plus, die dem Kunden zur Nutzung überlassen werden (wie z.B. ein Router) zweckmässig und sorgfältig zu nutzen und nach Vertragsende innert 10 Tagen auf eigene Kosten im vertragsgemässen Zustand an Partner Plus zurückzusenden;
  3. Partner Plus den Zugriff auf seine IT-Anlage zu gewähren, soweit dies für die Durchführung der Leistungen von Partner Plus erforderlich ist;
  4. Partner Plus bei der Analyse und Fehlerbehebung zu unterstützen;
  5. Partner Plus über allfällige Störungen, Mängel oder die Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen von Partner Plus unverzüglich zu informieren;
  6. Bereitstellung der zu verarbeitenden Daten; Eingabe der Daten; Datenübernahme und Wiederherstellung der Daten; Verantwortung für Datenintegrität und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften;
  7. Datensicherung: Ausführung und Kontrolle der Datensicherung, sichere Aufbewahrung des Backups;

Weitere Mitwirkungspflichten können sich sinngemäss auch aus dem Umfang der im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen ergeben.

1.10 Sicherheiten

Partner Plus behält sich das Eigentum an den verkauften Hardwareprodukten vor, bis der Kunde die Hardwareprodukte vollständig bezahlt hat. Der Kunde verpflichtet sich, Eigentumsvorbehalte Dritten, insbesondere allfälligen Vermietern, mitzuteilen sowie unter Eigentumsvorbehalt stehende Hardwareprodukte nicht zu veräussern und sie sorgfältig zu behandeln.

1.11 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit

Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht. Diese Geheimhaltungspflicht besteht bereits während der Vertragsverhandlungen und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an, solange ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten.

Partner Plus wird die Daten der Kunden nur für die vereinbarten Zwecke bearbeiten. Alles zum Thema Datenschutz wird im Auftragsbearbeitungsvertrag detailliert geregelt. Partner Plus wird die Daten der Kunden insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe besteht, beispielsweise aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder einer behördlichen Anordnung.

Partner Plus ergreift in ihrem Verantwortungsbereich angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Daten des Kunden vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

1.12 Haftung

Partner Plus haftet für der Kundschaft im Rahmen der Erfüllung der Einzelverträge absichtlich oder grob fahrlässig zugefügten Schaden sowie aufgrund des Produktehaftungsgesetzes. Partner Plus haftet nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Die Haftung für indirekte Schäden sowie für Folgeschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Bei Verlust oder Beschädigung von Daten haftet Partner Plus nur auf Erstattung des Wiederherstellungsaufwands und nur dann, wenn Partner Plus den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat und der Kunde durch regelmässige Datensicherungen sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Partner Plus haftet in keinem Fall für Schäden, welche ein Dritter wie beispielsweise der Softwarelieferant, verursacht hat.

1.13 Geistiges Eigentum

Ohne ausdrücklich anders lautende Vereinbarung verbleiben sämtliche Schutzrechte an Arbeitsergebnissen bei Partner Plus.

1.14 Vertragsänderungen

Änderungen in den vertraglichen Beziehungen (AGB, Vertragsbestandteile) zwischen dem Kunden und Partner Plus oder Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform. Das gilt insbesondere für die vorliegende Schriftformklausel.

Änderungen an den vorliegenden AGB kann Partner Plus jederzeit vornehmen. Partner Plus informiert den Kunden vorgängig in geeigneter Weise über die Änderungen der AGB und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der AGB (Änderungszeitpunkt).

Fallen Änderungen der AGB für den Kunden nachteilig aus, kann dieser innert 30 Tagen seit Versand der Information schriftlich Widerspruch einlegen. Andernfalls gilt die Änderung als akzeptiert.

Legt der Kunde gegen die Änderung der AGB fristgerecht Widerspruch ein, versuchen die Parteien innerhalb von 30 Tagen seit dem Widerspruch eine einvernehmliche Lösung zu finden. Scheitert diese, kann der Kunde den Vertrag schriftlich auf den Änderungszeitpunkt hin kündigen. Andernfalls gelten die Änderungen als akzeptiert und treten in Kraft.

1.15 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand für alle entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz der Partner Plus.

2 Kauf von Hardware

2.1 Kauf und Lieferung

Partner Plus verkauft dem Kunden die im Einzelvertrag bezeichneten Hardwareprodukte.

Partner Plus liefert die Hardware an den Betriebsort, sofern sich dieser in der Schweiz befindet. Die Lieferung und der Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

2.2 Preise

Der Kunde verpflichtet sich, den im Einzelvertrag bestimmten Kaufpreis zu bezahlen. Der Kaufpreis kann nach Vertragsabschluss von Partner Plus in Rechnung gestellt werden.

Der Kaufpreis versteht sich exklusive der Kosten für die Installation, für das Auspacken und die Entsorgung, sofern dies im Einzelvertrag nicht anders geregelt ist.

2.3 Gewährleistung

Zur Wahrung seiner Mängelrechte hat der Kunde die ihm gelieferten Hardwareprodukte unmittelbar nach Lieferung zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich zu rügen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate und beginnt mit Auslieferung der Hardwareprodukte an den Kunden.

Die Gewährleistungsrechte des Kunden ergeben sich aus den Herstellerbedingungen.

Verschleissteile und Verbrauchsmaterial wie Toner, Batterien etc. sind vom Kunden in jedem Fall auf eigene Kosten zu ersetzen.

2.4 Rücknahme und Entsorgung

Für die Rücknahme und Entsorgung von Hardware gelten die Vereinbarungen gemäss Einzelvertrag sowie die geltenden rechtlichen Bestimmungen (SWICO). Für die Entsorgung/Entfernung von Daten ist der Kunde, wenn nicht anders vereinbart, selbst verantwortlich. Partner Plus übernimmt keinerlei Gewährleistung und Verantwortung, insbesondere nicht für Datenverlust oder -abfluss.

3 Lizenzen für Software

3.1 Nutzungsrecht

Partner Plus vermittelt durch die Lieferung der Softwarelizenz dem Kunden das Recht, die im Einzelvertrag bezeichneten Softwareprodukte gemäss und ausschliesslich nach den Lizenzbestimmungen des Herstellers, welche in der Regel dem Softwareprodukt beigelegt oder ansonsten beim Hersteller erfragt werden können, zu nutzen. Im Übrigen ist die korrekte Lizenzierung der Software und aller dazugehörigen Unterlagen Sache des Kunden und Partner Plus haftet nicht für Rechtsansprüche des Herstellers, falls der Kunde wissentlich oder versehentlich falsch lizenziert.

3.2 Übergabe und Installation

Partner Plus übergibt dem Kunden die Software von Drittlieferanten auf dem vom Hersteller an Partner Plus abgegebenen Datenträger. Eine Dokumentation wird nur abgegeben, wenn diese vom Hersteller zur Verfügung gestellt wird. Die Installation der Software ist als zusätzliche Dienstleistung separat unter Vertrag zu nehmen.

3.3 Unerlaubter Gebrauch

Die Verletzung der Bestimmungen über die Softwarenutzung hat bei jedem unautorisierten Eingriff eine nicht befreiende Konventionalstrafe in Höhe der doppelten Lizenzgebühr zur Folge.

3.4 Zahlungskonditionen

Der Kunde verpflichtet sich, die im Einzelvertrag bestimmten Lizenzgebühren (Einmallizenzgebühren und/oder wiederkehrende Lizenzgebühren) zu bezahlen.

Lizenzgebühren sind lediglich Entschädigungen für die Erteilung des Nutzungsrechts und berechtigen nicht zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen wie zum Beispiel Wartung und Support. Einmallizenzgebühren können nach Vertragsabschluss von Partner Plus in Rechnung gestellt werden. Wiederkehrende Lizenzgebühren werden für jedes Kalenderjahr im Voraus zur Zahlung fällig.

3.5 Sachgewährleistung

Zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte hat der Kunde die ihm gelieferte Software unmittelbar nach Lieferung zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich und in nach vollziehbarer Form zu rügen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate und beginnt mit Auslie­ferung der Produkte.

3.6 Rechtsgewährleistung

Es gelten die Bestimmungen des Herstellers. Partner Plus tritt dem Kunden sämtliche Ansprüche zur direkten Geltendmachung gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten ab. Jede weitere Rechtsgewährleistung wird wegbedungen.

3.7 Vertragsdauer

Einzelverträge, in denen wiederkehrende Lizenzgebühren vereinbart wurden, können mit einer Frist von drei Monaten jeweils per Jahresende gekündigt werden. Zudem kann Partner Plus solche Einzelverträge aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung die Nutzungsbedingungen verletzt oder die Lizenzgebühren nicht bezahlt.

Einzelverträge, in denen lediglich Einmallizenzgebühren vereinbart wurden, haben keine Vertragsdauer und bedürfen somit keiner Kündigung.

4. Dienstleistungen

4.1 Vertragsgegenstand

Partner Plus erbringt ICT-Dienstleistungen wie Installation von Hardware und Software, Vornahme von kundenspezifischen Einstellungen der Software (Customizing und Parametrisierung), Roll-Outs, Durchführung der Datenübernahme, Durchführung von Projekten, Unterstützung bei der Projekteinführung und Inbetriebnahme (Projektmanagement), Durchführung von Tests, Schulung sowie Support des Kunden. Die von Partner Plus jeweils zu erbringenden Dienstleistungen werden im Einzelvertrag beschrieben.

4.2 Zahlungskonditionen

Dienstleistungen werden von Partner Plus nach Aufwand zu den jeweils gültigen Konditionen er­bracht. Sie werden monatlich in Rechnung gestellt, sofern im Einzelvertrag nicht ein anderer Zahlungsmodus vorgesehen ist.

Reisezeit gilt als Arbeitszeit und wird ebenso wie Spesen zu den jeweils gültigen Konditionen in Rechnung gestellt.

4.3 Gewährleistung

Bei jeder Dienstleistung berücksichtigt Partner Plus ihre Kenntnisse und Erfahrungen sowie die allgemein anerkannten technisch-wissenschaftlichen Grundsätze der Informatik und wendet die entsprechende Sorgfalt an.

Ist aufgrund einer Dienstleistung ein zu übergebendes Arbeitsresultat geschuldet, gewährleistet Partner Plus, dass das Arbeitsresultat im Zeitpunkt der Übergabe den Spezifikationen entspricht, wie sie im Einzelvertrag definiert wurden. Mängel hat der Kunde der Partner Plus AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate nach Abnahme durch den Kunden. Die Gewährleistung ist beschränkt auf Nachbesserung durch Partner Plus.

Bei einer Systemintegration beginnt die Gewährleistungsfrist für sämtliche Produkte mit der Abnahme des Systems.

5. Systemwartung

5.1 Vertragsgegenstand

Partner Plus erbringt gegenüber dem Kunden Serviceleistungen, welche die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der betreuten Komponenten unter normalen Benutzungsvoraussetzungen bezwecken.

Die Serviceleistungen von Partner Plus werden im Folgenden allgemein umschrieben und im Einzelvertrag unter Bezugnahme auf diese Vertragsbedingungen spezifiziert. Sie beziehen sich ausschliesslich auf die ebenfalls im Einzelvertrag bezeichneten Komponenten.

5.2 Wartungsbereitschaft

Partner Plus stellt das Know-how und die technischen Ressourcen bereit, um die Vertragsprodukte während der gesamten Vertragsdauer warten und unterstützen zu können.

5.3 Service Desk

Partner Plus unterhält ein Service Desk, welcher dem Kunden beim Auftreten von Störungen als erste Anlaufstelle dient.

5.4 Störungsbehebung

Beim Auftreten von Störungen leitet Partner Plus durch Fernunterstützung oder Unterstützung vor Ort die erforderlichen Massnahmen zur Störungsbehebung ein. Diese dienen der Diagnose der Störung, der Definition der geeigneten Lösung sowie der Störungsbehebung selbst. Es wird dabei wie folgt vorgegangen:

Beim Auftreten von Störungen wird in erster Linie versucht, die Störung mittels Fernunterstützung zu beheben. Steht ein System für den Fernzugriff nicht zur Verfügung oder kann die Störung nicht via Telefonsupport innert nützlicher Frist behoben werden, ist eine Unterstützung vor Ort notwendig.

5.5 Service Levels

Partner Plus unterscheidet die folgenden Bereitschaftsgrade:

5.5.1 Servicezeit

Die Servicezeit dauert von Montag bis Freitag 07.30 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr, exklusive allgemeine Feiertage am Ort der Geschäftsstelle von Partner Plus.

Während der Servicezeit stehen grundsätzlich sämtliche von Partner Plus unterhaltenen Ressourcen zur Verfügung.

5.5.2 Pikettdienst

Während den im Einzelvertrag festgehaltenen Pikettzeiten unterhält Partner Plus eine Notfallorganisation bis maximal 7 * 24 Stunden, welche auf die Behebung wesentlicher Betriebsstörungen ausgelegt ist.

Partner Plus verrechnet eine Pikettpauschale sowie allfällige Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit.

5.5.3 Reaktions- und Störungsbehebungszeit

Die Reaktionszeiten werden in den Einzelverträgen festgehalten und gelten grundsätzlich nur innerhalb der vereinbarten Servicezeit.

Störungsbehebungszeiten werden nur auf besondere Vereinbarung im Einzelvertrag gewährt. Die Zeit für die Wiederherstellung der Datenbestände wird bei der Berechnung der Störungsbehebungszeit nicht mitgerechnet.

5.6 Supportstunden

Der Kunde kann sich im Rahmen eines Supportabonnements verbindlich verpflichten, gegen Vorauszahlung eine bestimmte Anzahl Supportstunden zu beziehen. Das Supportabonnement wird nach Bestellung in Rechnung gestellt.

5.7 Gewährleistung

Partner Plus verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung der Serviceleistungen. Partner Plus kann jedoch keine Garantie dafür übernehmen, dass die Vertragsprodukte ununterbrochen und fehlerfrei in allen gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Hardware- und Softwareprodukten und Daten eingesetzt werden können.

5.8 Vertragsdauer

Einzelverträge sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Einzelverträge sind jeweils mit einer Frist von drei Monaten kündbar.

Stand: 01.09.2023

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